Satzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: German Biochar.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Mit Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  4. Der Sitz des Vereins ist: 71229 Leonberg.
  5. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.

Zweck, Fachbereich, Ziele

  1. German Biochar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der unter Nr. 5 aufgeführten Ziele.
  3. Der Fachbereich des Vereines umfasst die
    1. Förderung der wissenschaftlichen und praxisbezogenen Untersuchung und Erprobung von Wirkungsweisen und Anwendungsmöglichkeiten der Pflanzenkohle,
    2. Beratung bei der qualitätsgesicherten Herstellung und Anwendung der Pflanzenkohle.
  4. Pflanzenkohle im Sinne dieser Satzung ist ein Produkt aus der Zersetzung von pflanzlicher Biomasse mittels thermischer Karbonisierung. In Anlehnung an die Richtlinie des European Biochar Ceritificate wird Pflanzenkohle durch folgende Eigenschaften definiert:
    1. Verhältnis H/Corg < 0,7
    2. Kohlenstoffgehalt > 50 Ma-% TS
  5. Die Ziele:
    1. Förderung der stofflichen Verwendung von Pflanzenkohle, die zu einem Netto-CO2-Entzug aus der Atmosphäre führt. Stoffliche Verwendungswege sind insbesondere: Steigerung der Bodenfruchtbarkeit, Verbesserung degradierter Böden, Bodenschutz, Einsatz in der Tierhaltung. Die Identifikation von weiteren Anwendungsbereichen gehört ebenfalls zu den Zielen des Vereins.
    2. Förderung von technischen Entwicklungen im Pflanzenkohlenbereich,
    3. Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus dem Bereich der Pflanzenkohleforschung zum Wohle der Allgemeinheit und der Umwelt,
    4. Durchführung von Schulungen für Praxis und Beratung,
    5. Herausgabe von Publikationen in Schrift, Bild und Ton,
    6. Förderung des Erfahrungsaustausches durch Beteiligungen an und Durchführung von Ausstellungen, Tagungen und anderen Veranstaltungen,
    7. Förderung des Erfahrungsaustausches durch Herstellung und Pflege von Kontakten im In- und Ausland, insbesondere zu der „International Biochar Initiative“,
    8. Aufbau und Förderung eines Beratungsnetzes durch Mitglieder in den verschiedenen Regionen,
    9. Verankerung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards für verwertbare Biomassen und Pflanzenkohleprodukte.
    10. Erarbeiten von Qualitätsstandards für Einsatz und Anwendung von Pflanzenkohleprodukten und daraus gewonnenen Substraten in der Praxis,
    11. Beratung von Interessenten aus verschiedenen Anwendungsbereichen sowie die fachliche Information von Entscheidungsträger und Multiplikatoren,
    12. Einwirkung auf rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der sauberen und sicheren Herstellung (entsprechend gesetzlicher Vorgaben) sowie der Nutzung des Produktes Pflanzenkohle.

Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder

    Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Fachbereich des Vereins (§ 2) tätig sind oder den Verein zu unterstützen wünschen.

  2. Fördernde Mitglieder

    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die an dem Vereinszweck ein vom Verein anerkanntes Interesse haben und ihn durch finanzielle Mittel oder Sachzuwendungen zu unterstützen wünschen.

  3. Erwerb der Mitgliedschaft

    Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu stellen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereines bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  4. Ehrenmitglieder

    Besonders verdiente Mitglieder können mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein entsprechender Vorschlag muss schriftlich 3 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod eines Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss,
    4. Insolvenzeröffnung, Liquidation oder Auflösung des Geschäftsbetriebs.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.
  3. Der Vorstand des Vereins kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn es die Vereinsinteressen grob verletzt. Als grobe Verletzung gilt insbesondere, wenn ein Mitglied gegen beschlossene Vorschriften und Regelungen des Vereines verstößt. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf in jedem Fall der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Unter den genannten Voraussetzungen können auch fördernde Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder ausgeschlossen werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens die Rechte aus der Mitgliedschaft. Ansprüche des Vereines gegen ausscheidende Mitglieder bleiben hiervon unberührt.
  5. Die Mitgliedsrechte eines Mitglieds ruhen, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Beitragsleistung länger als 12 Monate im Verzug ist.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind berechtigt, die Unterstützung des Vereines und seiner Organe in allen den Vereinszweck betreffenden Fragen in Anspruch zu nehmen. Sie sind ferner berechtigt, Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereines zu fördern, an der Erfüllung seiner Zielsetzung mitzuwirken, die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereines zu befolgen, Beiträge und Umlagen im Sinne des § 6 zu leisten und hierzu die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, dies gilt insbesondere für einen Anschriftenwechsel.
  3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten wie Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse usw. erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß DSGVO verarbeitet, gespeichert und nach Ablauf von Aufbewahrungsfristgen gelöscht.
  4. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

Beiträge der Mitglieder

  1. Zur Deckung der durch die Zweckerfüllung dem Verein entstehenden Kosten werden, soweit diese nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen gedeckt werden können, von den ordentlichen Einzelmitgliedern Aufnahmebeiträge und Jahresbeiträge aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen wird.

    Dasselbe gilt für zu erhebende Umlagen zur Finanzierung zweckbestimmter Aufwendungen.

  2. Die fördernden Mitglieder leisten Förderbeiträge gemäß der Beitragsordnung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
  4. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    2. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Beirats,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    5. Beschlussfassung über die Gewährung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Vorstands.
    6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
    11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

      Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

    Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse.

    Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied in Textform nichts anderes mitgeteilt hat.

  4. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied bzw. Ehrenmitglied 1 Sitz und 1 Stimme. Bei der Stimmabgabe ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder einen ins Handelsregister eingetragenen Prokuristen möglich. Ein Bevollmächtigter oder Prokurist kann maximal 3 Vereinsmitglieder vertreten. Der Handelsregisterauszug bzw. die Vollmacht ist schriftlich vor Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter vorzulegen.
  9. Fördernde Mitglieder und Mitglieder mit einer ruhenden Mitgliedschaft nehmen an der Versammlung nur beratend teil, sie haben kein Stimmrecht.
  10. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung, als Online-Veranstaltung unter Einhaltung der oben genannten Regelungen sowie unter Maßgabe der Informationssicherheit oder im schriftlichen Verfahren.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen zur Stimmabgabe übermittelt. Die Stimmabgabe wird durch Unterschrift auf der Beschlussvorlage bestätigt und ist im Original an den Verein zurückzusenden. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  14. Das Protokoll ist den Mitgliedern in Abschrift zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wählbarkeit in den Vorstand und Beirat

  1. Wählbar sind natürliche volljährige Personen, die entweder selbst dem Verein angehören oder allein oder gemeinsam mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer dem Verein zugehörigen juristischen Person befugt sind.
  2. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte bevollmächtigte Personen.
  3. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die ohne in das Handelsregister eingetragen zu sein, in der Organisation oder dem Unternehmen des Vereinsmitglieds tätig sind, wobei auf einen innerbetrieblichen Bezug der besonders bevollmächtigten Person zum Geschäftsbereich ‚Pflanzenkohle‘ geachtet werden sollte. Die besondere Bevollmächtigung ist durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen.
  4. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
  5. Jedes Vereinsmitglied kann nur mit einem Mitglied im Vorstand oder Beirat vertreten sein. Für jedes Vereinsmitglied kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen
  6. Ist ein Vereinsmitglied bzw. ihr wählbarer Vertreter der Tätigkeit nach in verschiedenen Gruppierungen innerhalb des Beirats wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat

  1. Die Mitgliedschaft im Vorstand nach § 11 Abs. 3 oder Beirat nach § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 endet vor Ablauf der dort genannten Amtszeit
    1. durch Tod,
    2. durch Amtsniederlegung
    3. mit der Feststellung, dass bei dem Vorstands- bzw. Beiratsmitglied die Vorrausetzungen der Wählbarkeit nach § 9 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen.
  2. Die Feststellung nach Nummer 3 hat der Vorstand bzw. der Beirat auf Antrag zu beschließen. Der Vorsitzende bzw. der jeweilige Versammlungsleiter des Vorstands oder Beirats hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis des Vereins zu stellen.
  3. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen im Vorstand oder Beirat wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern des Vorstands oder Beirats nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen.

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind Vertreter der Gesamtheit aller Vereinsmitglieder und an Aufträge und Weisungen der sie entsendenden Organisationen oder Unternehmen nicht gebunden.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich behandelt werden oder ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren.

Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die laut Satzung nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
  2. Die Einzelheiten der Beschlussfassung und der Arbeitsweise des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung niedergelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Die Geschäftsordnung des Vorstands ist kein Bestandteil der Satzung.

Kassenführung

  1. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.
  3. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung eines Beirats beschließen.
  2. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Für jedes Beiratsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ein Stellvertreter gewählt werden. Die Amtszeit der Stellvertreter beträgt 2 Jahre.
  4. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in fachlichen Belangen bei der Verwirklichung des Vereinszwecks. Der Beirat ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten.
  5. Die Einzelheiten der Beschlussfassung und der Arbeitsweise des Beirats werden in einer Geschäftsordnung niedergelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  6. Die Geschäftsordnung des Beirats ist kein Bestandteil der Satzung.
  7. Die Mitglieder des Beirats sind Vertreter der der Gesamtheit aller Vereinsmitglieder und an Aufträge und Weisungen der sie entsendenden Organisationen oder Unternehmen nicht gebunden.
  8. Die Mitglieder des Beirats haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich behandelt werden oder ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren.
  9. Der Beirat kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

Geschäftsführung

  1. Der Verein kann zur Führung der Geschäfte und seiner laufenden Vereinsverwaltung eine Geschäftsstelle einrichten und zu deren Leitung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Über die Errichtung einer Geschäftsstelle beschließt die Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführer werden als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für folgende Aufgaben bestellt:
    1. Begründung, Führung und Beendigung von Miet- und Arbeitsverhältnissen,
    2. Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Geschäftsstelle,
    3. Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Kongressen, Fachmessen, Jahrestagungen und Workshops,
    4. Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen für den Verein und der Herausgabe von Publikationen aller Art, Verwaltung der Mitglieder und Beitreibung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises können die Geschäftsführer den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertreten. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung für den Verein wird im Anstellungsvertrag schriftlich festgehalten.
  3. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand im Sinne der Satzung bestellt und erledigt gemäß den Beschlüssen des Vorstands die ihr übertragenen Aufgaben. Die Geschäftsführung nimmt an Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
  4. Über die vertraglichen Regelungen, insbesondere über die Anstellung, Kündigung und Vergütung der Geschäftsführer entscheidet der Vorstand.

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfe an:
    1. NABU - Naturschutzbund Deutschland e.V.
    2. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) – Friends of the Earth Germany zwecks Verwendung für Maßnahmen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes.

Hinweis:

Die Satzung liegt in unterschriebener Form (Stand 20.08.2020) vor.

Der Verein German Biochar e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsbericht Stuttgart unter der Nummer VR 722934 registriert (Stand 20.08.2020).