Pflanzenkohle erhält EU-Biozulassung – Stellungnahme Fachverband

Durch die am 7.1.2020 in Kraft getretene Reform der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist Pflanzenkohle ab sofort im EU-Bioanbau zugelassen. Die Verordnung ist schon jetzt EU-weit gültig. Die Pflanzenkohle darf allgemein aus pflanzlicher Biomasse hergestellt werden und darf unbehandelt oder mit bio-zugelassenen Produkten behandelt in den Boden gebracht werden. Wichtig: Die Anwendung als Tierfutter in der Bio-Landwirtschaft ist auch weiterhin nicht gestattet. Nur ein einziger Grenzwert für Schadstoffe muss beachtet werden: Die Pflanzenkohle darf höchsten 4 mg/kg PAK beinhalten. Dies entspricht dem EBC-Premium-Standard. Der Fachverband wurde an der Ausarbeitung der Verordnung leider nicht beteiligt.


Licht und Schatten

Der Fachverband begrüßt grundsätzlich diese erste offizielle Zulassung von Pflanzenkohle in der Landwirtschaft sehr. Leider wurde es bei der Reform allerdings versäumt stabile regulatorische Leitplanken für die Anwendung zu setzen. Über den PAK-Wert hinaus gibt es noch keine offiziellen Grenzwerte für andere Schadstoffe, z.B. für Schwermetalle. Der PAK-Wert selbst ist nicht an eine Messmethode gebunden. Pflanzenkohle-Kenner wissen, dass nur Toluol-Extraktion (s.u.) eine zuverlässige Quantifizerung des PAK-Gehalts ermöglicht.

Warnung vor falschen Analysen

Die fehlende Bindung an eine korrekte Analysemethode öffnet fragwürdigen Herstellern, Händlern und Analysenlaboren Tür und Tor. Der Fachverband rät dringend dazu, immer auf die korrekte Durchführung der PAK-Analyse zu achten. Die EBC-akkreditierten Labore Eurofins Umwelt Ost und Ruhrlab sind ein Garant für korrekt durchgeführte Messungen.

Pflanzenkohle zu verwenden, deren PAK-Gehalt nicht mit einer gesicherten Methode bestimmt wurde, kann für den Anwender schnell zu Problemen führen. Staatliche Behörden sowie die FiBL Deutschland sind sehr wohl über die unterschiedliche Qualität von PAK-Messungen bei Pflanzenkohle informiert. Über die Bodenschutzverordnung kann eine PAK-Analyse mit Toluol rechtlich durchgesetzt werden.

FiBL Deutschland führt de-facto die offizielle Liste, über erlaubte Betriebsmittel im deutschen Bioanbau und teilte uns auf Nachfrage mit, dass nur die folgenden Methoden mit Toluol-Extraktion anerkannt werden:

  • PAK analog DIN EN 15527: 2009-09 (Extraktion mit Toluol);
  • DIN ISO 13877:1995-06-Prinzip B mit GC-MS;
  • DIN EN 16181: 2019-08 Extraktionsverfahren 2.

Diese Methoden entsprechen auch den Vorgaben des EBC-Zertifikats. Achten Sie bei der Begutachtung von Analysen auf diese Methoden.

Weiterhin Unklarheiten über Anwendbarkeit

Unabhängig von der EG-Verordnung gilt außerdem weiterhin das deutsche Düngemittelrecht, in dem aktuell nur Holzkohle mit 80% Kohlenstoff erlaubt ist. Dies schränkt aus Sicht des Fachverbands auch weiterhin die Anwendbarkeit von Pflanzenkohle aus alternativen Biomassen ein. Das neue EU-Düngemittelrecht, das die deutsche Regelung obsolet machen könnte, ist bereits abgestimmt, es liegen aber noch keine endgültigen Entscheidungen zu Ausgangsstoffen und Schadstoffgrenzwerten für Pflanzenkohle vor.

Bio-Landwirten, die einem der Verbandssiegel (z.B. Demeter, Naturland, etc.) unterliegen, könnten ebenfalls Einschränkungen auferlegt werden. Der Fachverband startet deshalb eine Anfrage an die wichtigsten Bio-Verbände um deren Positionen und mögliche Einschränkungen der Positivliste zu erfragen.


Fazit

Bei der neuen Verordnung gibt es noch viele offene Fragen. Wir bitten unsere Mitglieder und alle Hersteller, Händler und Anwender auch weiterhin Schadstoffanalysen nur nach dem EBC-Standard zu akzeptieren und auch andere bestehende Regelungen im Auge zu behalten.

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