Pflanzenkohle im Entwurf der neuen EU-Düngemittelverordnung

Rückmeldung an die Kommission bis zum 1. Februar möglich

Die EU-Kommission hat ihren Entwurf zur neuen Düngemittelverordnung veröffentlicht. Diese aktualisierten EU-Vorschriften über Düngeprodukte (Verordnung2019/1009) gelten ab dem 16. Juli 2022. Sie wurden auf alle Arten von Düngemitteln ausgeweitet, einschließlich organischer Düngemittel, z. B. solche, die durch Pyrolyse- und Vergasungsverfahren hergestellt werden. Somit ist nun auch endlich die Pflanzenkohle aufgenommen – ein Meilenstein!

Bis zum 1. Februar können die derzeit erarbeiteten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen kommentiert werden. Die EU-Kommission teilt mit, dass alle konstruktiven Rückmeldungen bei der Fertigstellung dieser Initiative berücksichtigt und veröffentlicht werden.

Rückmeldung des FVPKs zu den "updated EU rules on fertilizers"

Der FVPK begrüßt die Erweiterung der Positivliste für Eingangsstoffe zur Produktion von Pflanzenkohle, insbesondere die explizite Öffnung für landwirtschaftliche, industrielle und kommunale Stoffnebenströme. Der FVPK begrüßt außerdem die Etablierung einer ordentlichen Regulierung von Pflanzenkohle sowie die damit verbundene Festlegung von Grenzwerten, um die Sicherheit von Anwendern, Arbeitnehmern und der Umwelt zu gewährleisten, wodurch eine Handhabe gegen unsichere Produkte ermöglicht wird. (Detailkritik siehe Anmerkung 2). Diese Änderung leistet einen essentiellen Beitrag zu einer kreislaufbasierten Dekarbonisierungsstrategie und ermöglicht so Landwirten, kommunalen und privaten Entsorgungsbetrieben, der Lebens- und Futtermittelindustrie und anderen biomasseerzeugenden Branchen ehemals nicht verwertbare Reststoffe in einen nutzbaren Kohlenstoffspeicher umzuwandeln.

Folgende Punkte sehen wir jedoch kritisch:

  1. Ausschluss von Klärschlämmen unter Punkt 1(a)

    Klärschlamm-Pyrolyse bietet eine bessere CO2-Bilanz im Vergleich zur bereits erlaubten Verbrennung und ermöglicht darüber hinaus die Rückgewinnung der kritischen Ressource Phosphor. Bei einer Prozessführung unter 500°C ist der im Klärschlamm-Pyrolysat enthaltene Phosphor ohne weitere Aufbereitungsschritte pflanzenverfügbar, was sich erneut positiv auf die Klima- und Kostenbilanz auswirkt. Klärschlamm-Asche ist bereits zugelassen, hat aber im Vergleich eine sehr viel schlechtere CO2-Bilanz und ist im Boden weniger wirksam.
    Klärschlammpyrolyse lässt sich dezentral bereits ab ca. 30.000 EW auf kleineren Anlagen durchführen, was durch Vermeidung von längeren Transportwegen die CO2-Bilanz erneut senkt.
    Schweden ist in diesem Fall Vorreiter und hat Klärschlamm-Pyrolysate bereits als Düngemittel zugelassen und der FVPK möchte die EU-Kommission auffordern diesem Beispiel zu folgen. Klärschlamm-Pyrolysat soll allerdings nicht als Pflanzenkohle gelten, sondern in seiner eigenen Kategorie zugelassen sein. Durch die Festlegung entsprechender Grenzwerte muss die Belastung durch Schwermetalle für die Anwendung im Boden ausgeschlossen werden. Es gibt jedoch technische Anwendungen, z.B. in Baustoffen, wo diese Belastung nicht ins Gewicht fällt.

  2. PAK Grenzwerte unter Punkt 3(a)

    Der FVPK begrüßt die niedrigen Grenzwerte, insbesondere von PAK (6mg/kg Trockenmasse). Wir sehen jedoch kritisch, dass diese Grenzwerte nicht an eine definierte Analysemethode gekoppelt sind. Für aussagekräftige PAK-Analysen von Pflanzenkohle kann nur die Toluol-Extraktionsmethode in Frage kommen und wir möchten die EU-Kommission auffordern diese Analysemethode im Regulierungstext festzuschreiben, da andere Analysemethoden nicht in der Lage sind alle PAK aus Pflanzenkohle herauszulösen und somit immer eine Unterschreitung der PAK Grenzwerte bescheinigen werden – auch wenn der tatsächliche Wert in der Realität deutlich über den Grenzwerten liegt.
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3 Gedanken zu „Pflanzenkohle im Entwurf der neuen EU-Düngemittelverordnung

  1. Vollste Zustimmung für die Anmerkungen!
    Die Begrifflichkeit “Prozessführung unter 500°C” kann erneute Diskussionen verursachen:
    Das “Produkt ist kälter als 500°C” kann aber auch heißen, dass eine Drehrohrmanteltemperatur 700°C und die Ofenraumtemperatur 900°C vorhanden sein kann/muß. Aber lieber Klärschlamm in der DüMV und hinterher diskutieren, was bei welchem Verfahren dann “Prozessführung unter 500°C” heißt.
    Vielleicht noch erwähnenswert, dass die Mineralik bei Pyrolyse-Koks aus KS eine andere ist als bei KS-Verbrennungsasche …

  2. Danke für die Stellungnahme. Ich nur Privatperson, aber an einer solidarischen Landwirtschaft auf der Baar beteiligt. Der Stellungnahme stimme ich voll zu.

  3. Sehr geehrte Kommission,
    den Anmerkungen des Fachverbandes Pflanzenkohle stimme ich vollumfänglich zu.
    Die notwendigen Karbonisierungstechnologien und Anlagen sind ausgereift und die Anlagenhersteller bereit dieser Anlagen breiter Kundschaft anzudienen. Neben Photovoltaik und Windkraftanlagentechnik wird die Karbonisierungstechnik zukünftig eine weitere Anlagentechnik mit allen den positiven Aspekten der Volkswirtschaft, vom Maschinenbau bis zur Land-, u. Forstwirtschaft und des Klima-, Umweltschutzes , insbesondere die effektive und nachhaltige CO2 Sequestrierung/Reduzierung werden. Davon bin ich überzeugt. Weiter so!

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